Ab dem 01.01.2025 wird der Hofeswert im Sinne der in NRW geltenden Höfeordnung nicht mehr durch den Einheitswert angegeben. Dies hat die Bundesregierung am 14.11.2024 durch eine Änderung der Höfeordnung beschlossen. Künftig wird der Hofeswert an die Grundsteuer angeglichen und beträgt demnach 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies wird wohl auch die Höhe der Abfindung für Nicht-Hoferben beeinflussen, welche sich nach der neuen Hofeswertberechnung richtet und zu einer Erhöhung der Abfindung führen könnte.
Für eine Beratung hinsichtlich der lebzeitigen Hofübertragung oder der Erstellung eines Testaments / Erbvertrages mit Hoferbeneinsetzung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.