Erblasser mit internationalem Bezug: Gericht erteilt Testamentsvollstreckerzeugnis

Sachverhalt

Eine deutsche Staatsbürgerin verfasste zwei Testamente. Im ersten Testament aus dem Jahr 2006 setzte sie ihre Nichten als Erben für ihr in Deutschland befindliches Vermögen ein. In einem zweiten Testament aus dem Jahr 2011 ernannte sie einen Bekannten zum “Executor” und regelte den gesamten Nachlass, ohne eine Beschränkung auf das Vermögen in Deutschland vorzunehmen.

Nach dem Tod der Frau beantragte der Bekannte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für das in Deutschland befindliche Vermögen. Die Nichten widersprachen dem Antrag.

 

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass dem Bekannten ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist. Die Erblasserin habe ihn wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dies gelte auch für das in Deutschland befindliche Vermögen, da die Erblasserin im Testament keine Beschränkung auf das Vermögen in einem bestimmten Land vorgenommen habe.

 

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Die Erblasserin habe den Bekannten wirksam zum Executor eingesetzt. Der Begriff “Executor” sei zwar im deutschen Erbrecht nicht gebräuchlich, entspreche aber im Wesentlichen dem Begriff des Testamentsvollstreckers.

Keine Beschränkung auf deutsches Vermögen: Die Erblasserin habe den Executor nicht auf die Verwaltung des in Deutschland befindlichen Vermögens beschränkt. Daraus folge, dass der Executor auch für das in Deutschland befindliche Vermögen zuständig sei.

Aufgaben des Executors: Die Aufgaben des Executors entsprächen im Wesentlichen den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht. Der Executor sei daher berechtigt, auch das in Deutschland befindliche Vermögen der Erblasserin zu verwalten.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht unumstritten. In der Rechtsprechung und Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Frage, ob ein im Ausland eingesetzter “Executor” einem deutschen Testamentsvollstrecker gleichzusetzen ist.

 

Fazit

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass die Abwicklung von Erbschaften mit internationalem Bezug komplex sein kann. Es ist wichtig, sich im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die rechtlichen Folgen eines Testaments zu klären und die Erbauseinandersetzung korrekt abzuwickeln.

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