Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass landwirtschaftliche Grundstücke, die geerbt und später verkauft werden, weiterhin zum Betriebsvermögen zählen und somit der Bodengewinnbesteuerung unterliegen, solange keine klare Betriebsaufgabeerklärung vorliegt. Zweifel bezüglich der Betriebsaufgabe fallen zuungunsten des Steuerpflichtigen aus. Das Urteil betont die steuerrechtliche Relevanz des Betriebsstatus über die Zeit, auch ohne aktive Bewirtschaftung durch den Erben.