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Nachlasspfleger ohne Macht zur Erbausschlagung für unbekannte Erben – BGH stärkt Rechte der Erben

 

Kernbotschaft: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Nachlasspfleger in keinem Fall für unbekannte Erben eine Erbschaft ausschlagen kann. Das Recht zur Erbausschlagung steht ausschließlich dem Erben oder seinen Rechtsnachfolgern zu.

 

Hintergrund: In einem aktuellen Beschluss hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Erbausschlagung durch Nachlasspfleger bekräftigt. Nach dieser kann ein Nachlasspfleger auch nicht für unbekannte Erben eine in den Nachlass fallende Erbschaft (sog. Unternachlass) ausschlagen. Dies liegt darin begründet, dass die Erbausschlagung eine höchstpersönliche Entscheidung des Erben oder seiner Rechtsnachfolger darstellt. Der Nachlasspfleger hat lediglich die Aufgabe, den Nachlass für den eigentlichen Erben zu sichern und zu erhalten. Er ist nicht befugt, Entscheidungen darüber zu treffen, wer letztendlich den Nachlass erbt.

 

Bedeutung der Entscheidung: Die Entscheidung des BGH hat mehrere wichtige Implikationen:

Stärkung der Rechte der Erben: Die Entscheidung respektiert den höchstpersönlichen Charakter der Erbausschlagung und stellt sicher, dass diese Entscheidung allein vom Erben oder seinen Rechtsnachfolgern getroffen wird.

Rechtssicherheit: Die Klarstellung des BGH sorgt für mehr Rechtssicherheit in der Praxis und vermeidet Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbausschlagung durch Nachlasspfleger.

Schutz der Erbmasse: Der Nachlasspfleger kann den Nachlass weiterhin effektiv für den eigentlichen Erben sichern und erhalten, ohne Entscheidungen über die Erbausschlagung treffen zu müssen.

Handlungsempfehlung für Erben: Erben, die erwägen, eine Erbschaft auszuschlagen, sollten sich unbedingt an einen Anwalt wenden. Dieser kann sie umfassend beraten und bei der Durchführung der Erbausschlagung unterstützen.

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